ABE

Die Betriebserlaubnis eines Fahrzeugs wird in §19 StVZO geregelt. Hier wird die Gültigkeit und das Erlöschen einer Betriebserlaubnis sowie die Pflicht zur Begutachtung und die Strafbarkeit bei Verstößen definiert.

§19 Erteilung und Wirksamkeit der Betriebserlaubnis

Die Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile wird in §22 StVZO geregelt. Hier wird geregelt, dass Fahrzeugteile geprüft werden müssen und entsprechend des Erlaubnisverfahrens mit einer Markierung oder einem schriftlichen Nachweis quittiert werden. Ebenso wird geregelt, dass dieser Nachweis eingetragen oder mitgeführt werden muss.

§ 22 Betriebserlaubnis für Fahrzeugteile

Der §69a StVZO regelt was nach StVZO eine Ordnungswiedrigkeit ist. Hier wird definiert, dass es eine Odnungswiedrigkeit ist die ABE nicht mitzuführen. Dies wird wie folgt definiert (gekürzt zitiert):

§69a Absatz 2 Satz 1 Punkt 9 g)
[…] Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 des Straßenverkehrsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig […] gegen eine Vorschrift über Mitführung und Aushändigung […] eines Abdrucks oder einer Ablichtung einer Erlaubnis, Genehmigung, eines Auszugs einer Erlaubnis oder Genehmigung, eines Teilegutachtens oder eines Nachweises nach § 19 Absatz 4 Satz 1 […] verstößt […]

Dies definiert eindeutig, dass eine ABE auch als Ablichtung und somit digital mitgeführt werden darf.

§ 69a Ordnungswidrigkeiten