verkehrsrecht:ueberholen_auf_auf-_abfahren
Überholen auf Auf-/Abfahren
Ob ein Überhohlvorgang zulässig ist, wird in §5 StVO geregelt. Grob gesagt, sind die folgenden Punkte beim Überholen einzuhalten:
- Es ist links zu überholen
- Es darf nur unter Ausschluss von Behinderungen und mit wesentlich höherer Geschwindigkeit überholt werden
- Bei unklarer Verkehrslage oder Verbotsschilder ist das überholen unzulässig
- Wer überholt wird, darf seine Geschwindigkeit nicht überholen
Allerdings wird das fahren auf abgehenden Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen in §7a StVO präzisiert.
§7a Absatz 1
Gehen Fahrstreifen, insbesondere auf Autobahnen und Kraftfahrstraßen, von der durchgehenden Fahrbahn ab, darf beim Abbiegen vom Beginn einer breiten Leitlinie (Zeichen 340) rechts von dieser schneller als auf der durchgehenden Fahrbahn gefahren werden.
Demnach darf laut §7a auf abgehenden Fahrstreifen schneller gefahren werden als auf der durchgehenden Fahrbahn und dies fällt nicht unter die Definition des Überholens. Allerdings ist zu beachten:
§7a Absatz 3
Auf Ausfädelungsstreifen darf nicht schneller gefahren werden als auf den durchgehenden Fahrstreifen. Stockt oder steht der Verkehr auf den durchgehenden Fahrstreifen, darf auf dem Ausfädelungsstreifen mit mäßiger Geschwindigkeit und besonderer Vorsicht überholt werden.
Auf Ausfädelungsstreifen darf demnach nicht überholt werden.
§7a Abgehende Fahrstreifen, Einfädelungs- und Ausfädelungsstreifen
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